Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wir stehen nicht auf Bürokratie – aber ein bisschen Bürokratie muss schon sein
Wir stehen nicht auf Bürokratie – aber ein bisschen Bürokratie muss schon sein
Mit der Buchung einer Ferienwohnung/eines Ferienhauses aus unserem Angebot wird ein Miet- bzw. Gastaufnahmevertrag abgeschlossen. Daraus ergeben sich die folgenden Rechte und Pflichten:
Unabhängig vom Grund der Stornierung erheben wir eine aufwandsabhängige Bearbeitungsgebühr von mindestens 50 € bis maximal 150 € (bspw. bei kurzfristigen Änderungen von Terminen, etc.).
Auszug aus dem offiziellen Dokument des Deutschen Tourismusverbandes (Stand: 11.03.2020)
...wenn ich aus allgemeiner Verunsicherung und Angst vor Ansteckung durch das Coronavirus nicht reisen möchte?
Nein. Grundsätzlich gilt: Verträge sind zu erfüllen. Die Übernachtung in einer Ferienunterkunft ist in der Regel ein Mietverhältnis (in Ausnahmefällen gilt das Reiserecht). Solche Verträge sind nicht ordentlich kündbar, ein Widerrufsrecht gibt es nicht, ein Rücktrittsrecht grundsätzlich nur dann, wenn es vertraglich vereinbart ist. Der Mieter ist daher bei einer bestätigten Buchung grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet. Soweit vertraglich vereinbart, kann er gegebenenfalls gegen Gebühr stornieren.
...wenn die Unterkunft in einem Gebiet liegt, in dem mehrere Fälle von Corona-Erkrankungen bekannt geworden sind, ohne dass das Gebiet abgesperrt oder eine behördliche Warnung vor Reisen dorthin ausgesprochen wird?
Nein. Ist die Wohnung zugänglich und ohne Gesundheitsgefahren (die sich aus der Benutzung der Wohnung ergeben) bewohnbar, kann der Gast nicht oder nur gegen eine möglicherweise vertraglich vereinbarte Stornogebühr kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten.
...wenn die Unterkunft in einem Gebiet liegt, das aufgrund verstärkten Auftretens von Corona-Erkrankungen abgesperrt ist oder für das eine behördliche Warnung vorliegt?
Ja. Eine kostenlose Stornierung, aufgrund eines außerordentlichen Kündigungsrechts aus wichtigem Grund (z. B. Gefährdung der Gesund- heit durch Benutzung der Wohnung/höherer Gewalt), ist dann denkbar, wenn die Wohnung nicht zugänglich ist (z. B. weil sie sich in einem abgesperrten Gebiet befindet) oder es in der Um gebung der Wohnung zu einem erhöhten akuten Corona-Ausbruch kommt und das Gebiet von amtlicher Seite (z. B. Gesundheits- oder Innen- ministerien der Länder, Bundesministerien, Robert-Koch-Institut, örtliche Gesundheitsbehörden) als Risikogebiet eingestuft wird. In diesem Fall wäre es für den Gast entweder nicht möglich oder nicht zumutbar anzureisen. Für den Gastgeber kommt unter Umständen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht, wenn behördliche Maßnahmen (z.B. Quarantäne) angeordnet wurden.
...wenn ich am Coronavirus erkrankt bin?
Nein. Auch wenn der Feriengast (Mieter) persönlich verhindert ist, z. B. aufgrund einer Erkrankung (z. B. am Coronavirus), ist er zur Zahlung verpflichtet. Der Vermieter muss sich dann allerdings ersparte Aufwendungen (zum Beispiel durch Weitervermietung oder ersparte Betriebskosten) anrechnen lassen. Möglicher weise kann sich der Gast die Kosten von einer Reiserücktrittsversicherung erstatten lassen.
...wenn die Unterkunft gebucht wurde, um z.B. eine Veranstaltung (z.B. Messe) zu besuchen, die aus Risikovorsorge gegen eine Corona-Epidemie abgesagt wurde?
Nein. Eine Stornierung wegen „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ kann im Regelfall nicht geltend gemacht werden, es sei denn, die Unterkunft wurde explizit als Messeunterkunft (z.B. im Rahmen eines Pakets) angeboten.
...Buchungsanfragen von Gästen ablehnen, die aus einer Region kommen, für die wegen des Coronavirus eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts vorliegt bzw. aus Regionen im Inland, die als Corona-Risikogebiet gelten?
Ja. Grundsätzlich besteht kein sogenannter Kontrahierungszwang – Gastgeber sind also frei, sich ihren Vertragspartner auszusuchen. Buchungsanfragen müssen daher nicht bestätigt werden.
...Buchungen von Gästen im Nachhinein stornieren, wenn diese aus einer Coronavirus-Risikoregion kommen?
Grundsätzlich gilt: Verträge sind zu erfüllen. Wenn der Gast aus einem Gebiet kommt, das nach Einschätzung der Behörden (siehe Einstu- fung des Robert-Koch-Instituts) als Risikogebiet gilt, der Gast selbst aber keine Anzeichen einer Erkrankung aufweist, dürfte dies als Kündigungsgrund nicht ausreichen. Es gibt allerdings ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn die Vertragsdurchführung unzumutbar ist. Das ist dann denkbar, wenn ein Gast mit dem Coronavirus infiziert ist und dadurch die Gefahr der Ansteckung weiterer Personen (Gastgeber oder Gäste) entsteht, oder wenn zu befürchten ist, dass die Unter kunft infolge des Aufenthalts einer infizierten Person unter Quarantäne gestellt wird.
Wir empfehlen unseren Gästen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, um im Falle einer Stornierung die Kosten so gering wie möglich zu halten. Viele Versicherungen bieten einen Abschluss auch noch für einen relativ kurzen Zeitraum vor Reisebeginn an.
Eine reine Rücktrittsversicherung (ohne z.B. Krankentransport bei Unfällen o.ä.) kostet bei einem Reisewert von bis zu 1.000 € einmalig ca. 30 €, bis 2.000€ ca. 50€.